Das Wahlverfahren für die Presbyteriumswahl 2024 hat am 4. Juni 2023 begonnen. Wir bitten die Gemeinde, sich aktiv daran zu beteiligen. Der Zeitplan dafür ist recht eng gesetzt (bis 15. Juni), daher die Bitte, Kandidatinnen und Kandidaten für dieses wichtige Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde innerhalb der nächsten beiden Wochen vorzuschlagen.
Nähere Informationen sind weiter unten aufgeführt.
Unterrichtung zum Beginn des Wahlverfahren (§ 11 PWG)
Liebe Mitglieder der Kirchengemeinde,
am 18. Februar 2024 wird das Presbyterium, das Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde, neu gewählt.
Das Wahlverfahren beginnt am 4. Juni 2023. Alle wahlberechtigten Mitglieder unserer Kirchengemeinde sind aufgefordert, bis zum 15. Juni 2023 schriftlich Wahlvorschläge beim Presbyterium einzureichen.
In unserer Kirchengemeinde werden mindestens 10 Kandidatinnen und Kandidaten für das Presbyteriumsamt gesucht. Außerdem ist 1 beruflich Mitarbeitende/r in das Presbyterium zu wählen.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sein. Sie müssen in das Wahlverzeichnis eingetragen und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein. Darüber hinaus dürfen sie das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auch die beruflich Mitarbeitenden müssen die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.
Bitte reichen Sie mit ihren Vorschlägen auch die schriftliche Zustimmungserklärung der bzw. des Vorgeschlagenen ein.
Vordrucke hierfür erhalten Sie im Gemeindebüro, Barbarossastr. 14, Eckenhagen. Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Presbyteriums oder bei der Verwaltung der Kirchengemeinde, Barbarossastr. 14, Eckenhagen abgegeben werden.
Das Presbyterium hat beschlossen, dass alle Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl auch die Wahlunterlagen erhalten.
Wahlberechtigt ist, wer am 5. Februar 2024, bei Schließung des Wahlverzeichnisses,
- Mitglied der Kirchengemeinde ist und in deren Gebiet wohnt oder die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen erworben oder behalten hat,
- zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht und
- am Wahltag konfirmiert, Konfirmierten gleichgestellt oder mindestens 16 Jahre alt ist.
Die Eintragung ins Wahlverzeichnis ist Voraussetzung für die Ausübung der Wahlberechtigung.